Die Sonne scheint, die Luft ist mild. Statt ins Auto zu steigen, nutzen viele Versicherte jetzt auch gerne mal das Fahrrad. Ein kurzer Halt beim Bäcker liegt fast auf dem Weg, danach geht es weiter Richtung Büro. Ein ganz normaler Morgen – bis es an der nächsten Kreuzung zu einem Unfall kommt. War dieser Weg versichert? VON ULINA SIEVERS, KOMMUNIKATION G rundsätzlich steht der Weg zwischen Wohnung und Arbeits stätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver- sicherung. „Dabei ist unerheblich, ob dieser Weg mit dem Auto, dem Fahrrad, zu Fuß, mit einem E-Bike oder einem E-Scooter zurückgelegt wird“, erklärt Angelika Saueressig, stellvertretende Leiterin des Ge- schäftsbereiches Rehabilitation, Entschädigung, Recht und Regress der UVB. Entscheidend ist allein, dass der Weg dem Zweck dient, die Arbeit aufzunehmen oder nach Hause zurückzukehren. Dieser Versicherungsschutz ist jedoch klar begrenzt. Wird der Arbeits weg aus privaten Gründen unterbrochen oder verlassen, endet er. Das gilt auch für kurze Stopps, etwa um einzukaufen oder andere private Erledigungen zu machen. „Während dieser Zeit besteht kein Schutz durch die gesetzliche Un- fallversicherung. Erst wenn der Weg anschließend wieder gezielt in Richtung Arbeitsplatz oder Woh- nung fortgesetzt wird, lebt der Ver- sicherungsschutz erneut auf“, führt Saueressig aus. Und ergänzt noch: „Das gilt aber nur, wenn die private Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauert.“ Gerade im Frühjahr ändern viele Beschäftigte ihre Wege spontaner als sonst. Das schöne Wetter lädt zu kleinen Umwegen ein, Erledi- gungen lassen sich bequem verbin- den und je länger es hell ist, desto eher wird der Feierabend draußen genutzt. Für den Versicherungs- schutz spielt das eine wichtige Rol- le: Denn ob ein Wegeunfall vorliegt, hängt zwar nicht von der Länge des Weges ab, aber eben davon, welchem Zweck er dient. Wer vor allem längere private Erledigungen bewusst vom Arbeitsweg trennt, sorgt dafür, dass der Versicherungs- fall im Zweifel auch greift, wenn er gebraucht wird. ARBEITEN Versichert auf dem Arbeitsweg? → versichert ist der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte → das Verkehrsmittel spielt keine Rolle → private Umwege sind nicht versichert → der Schutz beginnt erst wieder mit der gezielten Fortsetzung des Arbeits- weges Kurz eingekauft – Schutz unter brochen Auf dem Heimweg von der Arbeit hält eine Beschäftigte kurz an, um Lebensmittel zu kaufen. Die Einkäufe sind schnell erledigt, die Tasche liegt bereits im Auto. Auf dem Weg zurück zur Fahrertür stolpert sie und stürzt. Die Frage: Gilt das noch als Wegeunfall? Das Bundessozialgericht hat dazu klar Stellung genommen. Der Einkauf ist eine private Unterbrechung des Arbeits- wegs. Solange diese private Tätigkeit noch nicht vollständig beendet ist, besteht kein Versicherungsschutz. Erst wenn der Heimweg anschließend wieder gezielt aufgenommen wird, lebt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erneut auf. Der Gang zurück zum Auto genügt dafür nicht. Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017, Az. B 2 U 11/16 R UVB.dialog 2 | 2026 13